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Beihilfeverordnung Baden-Württemberg / § 44 Vollstationäre Pflege

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(1) 1Aufwendungen für die vollstationäre Pflege sind nur in einer dafür zugelassenen Pflegeeinrichtung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI beihilfefähig. 2Erfolgt die Unterbringung vollstationär, liegen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 oder der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 und der Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43 nicht vor, sind die auf die Pflege entfallenden Kosten im Rahmen der Höchstbeträge für Pflegesachleistungen nach § 40 Absatz 1 beihilfefähig. 3Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 84 Absatz 8 SGB XI in Verbindung mit § 85 Absatz 8 SGB XI sind beihilfefähig. 4Aufwendungen für Vergütungszuschläge nach § 84 Absatz 9 SGB XI in Verbindung mit § 85 Absatz 9 SGB XI sind beihilfefähig.

 

(2) 1Der Betrag nach § 87a Absatz 4 SGB XI ist beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft oder festgestellt wurde, dass sie nicht mehr pflegebedürftig nach den §§ 14 und 15 SGB XI ist. 2Die Pflegeeinrichtung kann den Betrag gegenüber der Beihilfestelle geltend machen. 3Die gewährte Beihilfe ist vom Zahlungsempfänger zurückzufordern, wenn die pflegebedürftige Person innerhalb von sechs Monaten in einen höheren Pflegegrad oder wieder als pflegebedürftig nach den §§ 14 und 15 SGB XI eingestuft wird.

 

(3) 1Aus Anlass einer nach Absatz 1 beihilfefähigen vollstationären Pflege sind Aufwendungen für Unterkunft einschließlich Investitionskosten und Verpflegung insoweit beihilfefähig, als sie

 

1.

bei beihilfeberechtigten Personen mit

 

a)

einer berücksichtigungsfähigen Person 250 Euro je Kalendermonat,

 

b)

zwei berücksichtigungsfähigen Personen 220 Euro je Kalendermonat,

 

c)

drei berücksichtigungsfähigen Personen 190 Euro je Kalendermonat...

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