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Beihilfeverordnung Baden-Württemberg / § 40 Häusliche Pflege, Kombinationspflege, ambulante Wohngruppen

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(1) 1Die Aufwendungen für häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte nach § 36 Absatz 4 Sätze 2 und 3 SGB XI (Pflegesachleistungen) sind in dem als notwendig festgestellten Umfang der Pflege einschließlich der Fahrtkosten entsprechend des Pflegegrades nach § 15 Absatz 3 SGB XI für pflegebedürftige Personen beihilfefähig. 2Beihilfefähig sind in

 

1.

Pflegegrad 2 bis zu 796 Euro je Kalendermonat,

 

2.

Pflegegrad 3 bis zu 1 497 Euro je Kalendermonat,

 

3.

Pflegegrad 4 bis zu 1 859 Euro je Kalendermonat und

 

4.

Pflegegrad 5 bis zu 2 299 Euro je Kalendermonat.

3Im Übrigen ist § 63 Absatz 1 Sätze 1, 2, 4 und 5 anzuwenden. 4Bei einer Pflege durch Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder der pflegebedürftigen Person sind Aufwendungen nach Satz 1 nicht beihilfefähig. 5Es findet Absatz 2 Anwendung.

 

(2) 1Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegepersonen nach § 19 SGB XI wird ein Pflegegeld ohne Nachweis von Aufwendungen als beihilfefähig berücksichtigt. 2Der Anspruch setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person mit dem zustehenden Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. 3Beihilfefähig sind in

 

1.

Pflegegrad 2: 347 Euro je Kalendermonat,

 

2.

Pflegegrad 3: 599 Euro je Kalendermonat,

 

3.

Pflegegrad 4: 800 Euro je Kalendermonat und

 

4.

Pflegegrad 5: 990 Euro je Kalendermonat.

4Die Beträge nach Satz 3 vermindern sich anteilig um die Tage einer vollstationären Unterbringung nach den §§ 27, 28 und 32 bis 34 soweit diese über vier Wochen hinausgeht. 5Sie vermindern sich ebenso um Tage, an denen Beihilfe für eine vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen nach § 43, für volls...

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