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Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit (AU) / 2.3.8 AU bei Lebendspende

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Die Lebendspende von Organen, Gewebe oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen kann Arbeitsunfähigkeit verursachen. Bei der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen GKV und GUV kommt es besonders darauf an, welche Beeinträchtigungen durch die Lebendspende regelmäßig zu erwarten gewesen sind bzw. wann das Maß des regelmäßig zu Erwartenden überschritten ist. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Arbeitsleben sind sowohl die Art des Eingriffs bei der Lebendspende als auch das Anforderungsprofil der Tätigkeit zu beachten. Auch hier sind die Bewertungsmaßstäbe der AU-Richtlinie anzuwenden.

Durch die ärztliche Gutachterin oder den ärztlichen Gutachter ist ggf. in diesem Fall zusätzlich zu beurteilen:

  • Handelt es sich um eine Komplikation?
  • Zu welchem Zeitpunkt ist diese Komplikation/der regelwidrige Verlauf eingetreten?
  • Wann wäre bei einem komplikationslosen Verlauf der Spende Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen?

Anhaltspunkte[1] dafür, wann die regelmäßig zu erwartende Arbeitsunfähigkeitsdauer (Beeinträchtigung der Teilhabe am Arbeitsleben) überschritten wird, gibt die folgende Tabelle:

  Nierenlebendspende (Teil-) Leberlebendspende Knochenmarkspende
Stationärer Aufenthalt bis 10 Tage bis 14 Tage 2 Tage
Arbeitsunfähigkeit bei leichter bis mittelschwerer Tätigkeit bis 6 Wochen bis 10 Wochen 3 Tage
Arbeitsunfähigkeit bei schwerer Tätigkeit bis 12 Wochen bis 20 Wochen 5 Tage

Tabelle 2: Anhaltspunkte für die zu erwartende Arbeitsunfähigkeitsdauer bei Lebendorganspende

Treten Spätschäden auf, die als Aus- oder Nachwirkungen der Spende oder des aus der Spende resultierenden erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind, wird gesetzlich die Verursachung durch die Spende vermutet. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, dass der Gesundheitssch...

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