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Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit (AU) / 2.2.2.4 Aufforderung nach § 51 Abs. 1 SGB V

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Durch die Rechtsvorschrift soll ermöglicht werden, dass

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben frühzeitig eingeleitet werden und
  • eine klare Abgrenzung der Leistungszuständigkeit an der Schnittstelle zwischen Krankenversicherung (Krankengeld) und Rentenversicherung (Rente wegen Erwerbsminderung) erfolgt.

Ist trotz der Krankenbehandlung zu Lasten der GKV eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Teilhabe am Erwerbsleben zu befürchten, so ist nach Maßgabe der für die verschiedenen Sozialversicherungszweige geltenden Leistungsgesetze und des SGB IX zu prüfen, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) einzuleiten sind. Dabei hat der Gesetzgeber der GKV mit § 51 Abs. 1 SGB V ein Instrument an die Hand gegeben, um die Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben in medizinisch gebotenen Fällen wirkungsvoll durchzusetzen. Ist nach ärztlichem Gutachten die Erwerbsfähigkeit einer oder eines Versicherten erheblich gefährdet oder gemindert, so kann die Krankenkasse der oder dem Versicherten eine zehnwöchige Frist setzen, innerhalb derer sie oder er einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zu LTA zu stellen hat. Kommt sie oder er der Aufforderung nicht nach, so entfällt mit Fristablauf der Anspruch auf Auszahlung des Krankengeldes – selbst bei unstrittig fortbestehender AU (BSG-Urteile vom 16.12.2014, B 1 KR 31/13 R und B 1 KR 32/13 R). Bei späterer Antragstellung lebt der Anspruch wieder auf (§ 51 Abs. 3 SGB V).

Mit der Aufforderung kann die Krankenkasse eine Prüfung des Anspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente durch die Rentenversicherung initiieren. Anträge auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zu LTA gelten...

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