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Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit (AU) / 2.2.2 Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe (SGB IX)

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[Vorspann]

Der Medizinische Dienst ist in aller Regel die erste sozialmedizinische Institution, die sich mit dem AU-Fall befasst. Er sollte die Leistungsvoraussetzungen aller Rehabilitationsträger kennen, um mit seiner Empfehlung den richtungsweisenden Impuls zu geben.

Anspruchsgrundlage ist das SGB IX. Es regelt den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe und sorgt für eine koordinierte Bereitstellung von Teilhabeleistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen. Die Regelungen des SGB IX gelten, soweit die für den jeweiligen Leistungsträger geltenden spezialgesetzlichen Regelungen nichts Abweichendes vorsehen (vgl. § 7 SGB IX).

Nach § 5 SGB IX werden die Leistungen zur Teilhabe nach folgenden Leistungsgruppen unterschieden:

1.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

3.

Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen und

4.

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Schädigungen der Körperstruktur bzw. der Körperfunktionen mit daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Aktivitäten oder Beeinträchtigungen der Teilhabe lösen nicht bei allen Leistungsträgern automatisch Leistungsansprüche aus. Es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Leistungsträgers erfüllt sein.

Sind Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder Rehabilitationsträger erforderlich, hat der leistende Rehabilitationsträger die Aufgabe, die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen – in Abstimmung mit den Trägern und dem Leistungsberechtigten – funktionsbezogen festzustellen. Die Leistungen sollen dabei für die oder den Versicherten entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und darauf ausgerichtet werden, nahtlos eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtsc...

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