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Bedarfsplanungs-Richtlinie / § 12 Allgemeine fachärztliche Versorgung

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(1) Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung sind:

 

1.

Augenärzte,

 

2.

Chirurgen und Orthopäden,

 

3.

Frauenärzte,

 

4.

Hautärzte,

 

5.

Hals-Nasen-Ohren (HNO-)-Ärzte,

 

6.

Nervenärzte,

 

7.

Psychotherapeuten,

 

8.

Urologen und

 

9.

Kinder- und Jugendärzte.

 

(2) Es gelten folgende Definitionen für die Arztgruppen:

 

1.

Zur Arztgruppe der Augenärzte gehören die Fachärzte für Augenheilkunde.

 

2.

Zur Arztgruppe der Chirurgen und Orthopäden gehören die Fachärzte für Chirurgie, die Fachärzte für Allgemeinchirurgie, die Fachärzte für Kinderchirurgie, die Fachärzte für Kinder- und Jugendchirurgie, die Fachärzte für Plastische Chirurgie, die Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie, die Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, die Fachärzte für Gefäßchirurgie, die Fachärzte für Viszeralchirurgie, die Fachärzte für Orthopädie sowie die Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie; nicht zu dieser Arztgruppe gehören die Fachärzte für Herzchirurgie und die Fachärzte für Thoraxchirurgie.

 

3.

Zur Arztgruppe der Frauenärzte gehören die Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

 

4.

Zur Arztgruppe der Hautärzte gehören die Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten.

 

5.

Zur Arztgruppe der HNO-Ärzte gehören die Fachärzte für Hals-Nasen- Ohrenheilkunde, die Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie und die Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen.

 

6.

Zur Arztgruppe der Nervenärzte gehören die folgenden Fachärzte:

  1. Nervenärzte: Fachärzte für Nervenheilkunde sowie Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie,
  2. Neurologen: Fachärzte für Neurologie und
  3. Psychiater: Fachärzte für Psychiatrie sowie Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
 

7.

Zur Arztgruppe der Psychotherapeuten gehören gemäß § 101 Absatz 4 Satz 1 SGB V

 

a)

die überwie...

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