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Bedarfsgegenständeverordnung / Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1) Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind

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Teil A Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung

Stoff 1) Verwendungsbeschränkung Höchstmenge Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
1. Regenerierte Cellulose Der Anteil in der Folie muß mindestens 72% 2) betragen.

 

 

2. Zusatzstoffe

 

 

 

2.1 Feuchthaltemittel

 

Nicht mehr als insgesamt 27% 2)

 

- Bis(2-hydroxyethyl) ether (Diethylenglykol)

 

 

Nur für zu beschichtendes Zellglas und für die Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, d.h. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben
- Ethandiol (Monoethylenglykol)

 

 

Auf das Lebensmittel, das mit der Folie in Berührung kommt, dürfen Mono- und Diethylenglykol insgesamt zu höchstens 30 mg/kg Lebensmittel übergehen.
- 1,3-Butandiol

 

 

 

- Glycerin

 

 

 

- 1,2-Propandiol I (1,2-Propylenglykol)

 

 

 

- Polyethylenoxid (Polyethylenglykol)

 

 

Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1.200
- 1,2-Polypropylenoxid (1,2-Polypropylenglykol)

 

 

Mittleres Molekulargewicht nicht größer als 400 mit einem Gehalt an freiem 1,3-Propandiol von nicht mehr als 1 Gewichts-%
- Sorbit

 

 

 

- Tetraethylenglykol

 

 

 

- Triethylenglykol

 

 

 

- Harnstoff

 

 

 

2.2 Andere Stoffe

 

Nicht mehr als insgesamt 1% 2)

 

Erste Gruppe

 

Der Gehalt der Folie an jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe darf 2 mg/dm2 nicht überschreiten.

 

- Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze

 

 

 

- Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze

 

 

 

- Benzoesäure und ihr Natriumsalz

 

 

 

- Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze

 

 

 

- geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8 - C20, Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium-, Natrium-, Aluminium- und Zinksalze

 

 

 

- Citronensäure, d, l- Milchsäure, Maleinsäure, Weinsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze

 

 

 

- Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze

 

 

 

- Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8 - C20, Behensäureamid und Rizinolsäureamid

 

 

 

- Natürliche Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl

 

 

 

- Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl, chemisch modifiziert

 

 

 

- Amylose

 

 

 

- Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid

 

 

 

- Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8 - C20 und/oder Adipinsäure, Citronensäure, 12-Hydroxystearinsäure (Oxystearin), Rizinolsäure

 

 

 

- Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C8 - C20

 

 

 

- Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C8 - C20

 

 

 

Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol und/oder Bis(2-hydroxyethyl) ether und/oder Triethylenglyko

 

 

 

- Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums

 

 

 

- Polyethylenoxid (Polyethylenglykol)

 

 

Mittleres Molekulargewicht zwischen 1.200 und 4.000
- Natriumpropionat

 

 

 

Zweite Gruppe

 

Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/dm2 und von jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe höchstens 0,2 mg/dm2 enthalten, sofern nicht geringere Mengen angegeben sind.

 

- Alkyl-(C8 - C18)benzolsulfonat, Natriumsalz

 

 

 

- Isopropylnaphthalinsulfonat, Natriumsalz

 

 

 

- Alkyl-(C8 -C18)sulfat, Natriumsalz

 

 

 

- Alkyl-(C8 -C18)sulfat, Natriumsalz

 

 

 

- Alkyl-(C8 -C18)sulfonat, Natriumsalz

 

 

 

- Dioctylsulfosuccinat, Natriumsalz

 

 

 

- Distearat des Dihydroxydiethylentriaminmonoacetat

 

Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,05 mg/dm2 enthalten.

 

- Ammonium-, Magnesium-, Kaliumsalze des Laurylsulfats

 

 

 

- N,N'-Distearoyldiaminoethan (N,N'-Distearoylethylendiamin) und N,N'-Dipalmitoyldiaminoethan (N,N'-Dipalmitoylethylendiamin) und N,N'-Dioleyldiaminoethan (N,N'-Dioleylethylendiamin)

 

 

 

- 2-Heptadecyl-4,4- bis-(Methylenstearat)-oxazolin

 

 

 

- Polyethylenaminostearamidethylsulfat

 

Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,1 mg/dm2 enthalten.

 

Dritte Gruppe Verankerungsmittel

 

Die Folien- seite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/dm2 enthalten.

 

- Melamin-Formaldehyd, kondensiert, modifiziert oder nicht modifiziert: Kondensations-produkt aus Melamin-Formaldehyd, modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte:

Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin, Tetraethylen- pentamin, Tris-(2- hydroxyethyl)-amin, 3,3'-Diaminodi- propylamin, 4,4'- Diaminodibutylamin

 

Freier Formaldehyd:

Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/dm2 enthalten.

Freies Melamin:

Die Folienseite, die mit den Lebensmitt...

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