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Beamtengesetz Thüringen / § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 25 BeamtStG)

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(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreicht haben.

 

(2) 1Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. 2Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

 

(3) Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die nachfolgend festgelegte Altersgrenze erreicht haben:

Beamte des Geburtsjahrgangs Altersgrenze
1947 65 Jahre und 1 Monat
1948 65 Jahre und 2 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate
 

(4) Abweichend von Absatz 1 treten Lehrer an staatlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie die in Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 festgelegte Altersgrenze erreichen.

 

(5)[1] 1Beamte auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2012 in einer Beurlaubung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ThürBG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, die sich bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt, befunden haben, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. 2Soweit bei Lehrern an staatlichen Schulen ein von Satz 1 abweichender Zeitpunkt festgelegt wurde, treten diese zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand.

Bis 31.12.2025:

(5) 1Beamte auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar ...

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