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Beamtengesetz Saarland / § 20 Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst

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§ 20 Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst

 

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, dessen Ableistung auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann in einzelnen Laufbahnen, Fachrichtungen und Fachgebieten auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber ausreicht.

 

(2) Die Zahl der zur Verfügung zu stellenden Ausbildungsplätze richtet sich nach

 

1.

den im Haushaltsplan ausgebrachten Ausbildungsstellen und Mitteln,

 

2.

der personellen, räumlichen, sächlichen und fachbezogenen Ausstattung der Ausbildungseinrichtung.

 

(3) Die Ausbildungsmöglichkeiten sind voll auszuschöpfen, ohne dass die von der Ausbildungseinrichtung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt oder die ordnungsgemäße Ausbildung gefährdet werden.

 

(4) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zu besetzenden Ausbildungsplätze, gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:

 

1.

Bis zu einem Zehntel der freien Ausbildungsplätze sind an Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, für die eine Nichtzulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde.

 

2.

Von den verbleibenden freien Stellen sind

 

a)

sechs Zehntel nach der Eignung und

 

b)

vier Zehntel nach der Dauer der Wartezeit seit dem Einstellungstermin, zu dem sich die Bewerberin oder der Bewerber erstmals nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen beworben hat,

zu vergeben.

2Sind weniger als zehn Ausbildungsplätze vorhanden, sind diese in Anlehnung an die anteilmäßigen Vorgaben in Nummer 1 und 2 zu vergeben.

 

(5) 1Bei gleicher Eignung sind die Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Gr...

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