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Beamtengesetz Saarland / § 17 Zulassung zum Vorbereitungsdienst; Laufbahnbefähigung

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§ 17 Zulassung zum Vorbereitungsdienst; Laufbahnbefähigung

 

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für ihre oder seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

 

(2) 1Wer im Bereich eines Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Saarland. 2Welcher Laufbahn die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers entspricht, entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport[1] [Bis 31.12.2021: Ministeriums für Inneres und Sport].

 

(3) 1Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. 2Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Befähigung angenommen oder durch Unterweisung erworben werden kann. 3Über die Gleichwertigkeit entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport[2] [Bis 31.12.2021: Ministeriums für Inneres und Sport].

 

(4) 1Die Befähigung für eine andere Laufbahn kann erworben werden, wenn die Beamtin oder der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung erfolgreich teilgenommen hat. 2Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz Nr. 2042 zur Neuregelung des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrechts im Saarland. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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