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Beamtengesetz Hessen / § 33 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 Beamtenstatusgesetz)

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(1) 1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. 2Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (allgemeine Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

 

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 treten

 

1.

Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres,

 

2.

wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder des fachtheoretischen Studienabschnitts,

in dem sie die jeweils für sie geltende Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

 

(3) 1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
 

(4) 1Bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2011 im Teilzeitmodell oder beim Blockmodell in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, erstreckt sich die Altersteilzeit bis zum Erreichen der für sie jeweils geltenden Regelaltersgrenze nach Abs. 3 Satz 2 oder bis zu der Altersgrenze, die die ...

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