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Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

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§§ 1 - 3 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). 2Es gilt, soweit im Einzelnen nichts Anderes bestimmt, für die Beamten

 

1.

des Landes (Landesbeamte),

 

2.

der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände (Kommunalbeamte ) und

 

3.

der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamte).

 

(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 2Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten sowie Seelsorger entsprechend zu regeln.

 

(3) Dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsund Verwaltungsvorschriften sowie sonstige Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Beamtenrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten unterschiedslos für Personen beiderlei Geschlechts, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.

§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 BeamtStG)

1Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf sie der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium erteilt werden darf. 2Die Bestimmungen der Kommunalverfassung zur Rechtsaufsicht bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass bei Anstalten des öffentlichen Rechts im kreisangehörigen Raum das Benehmen mit dem Innenministerium herzustellen ist.

§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

 

(1) 1Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich der Beamte ein Amt bekleidet. 2Oberste Dienstbehörde ist für

 

1.

die Landesbeamten die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,

 

2.

[1]die Beamten der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände das nach Gesetz zuständige Organ,

Bis 08.06.2024:

2.

die Beamten

a)

der Gemeinden die Gemeindevertretung,

b)

der Landkreise der Kreistag,

c)

der Ämter der Amtsausschuss,

d)

der Zweckverbände die Verbandsversammlung,

 

3.

die Körperschaftsbeamten das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

 

(2) 1Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. 2Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt diese Aufgaben der letzte Dienstvorgesetzte wahr. 3Dienstvorgesetzter ist

 

1.

für die Landesbeamten die oberste Dienstbehörde

 

2.

für

 

a)

die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte, Amtsvorsteher und Verbandsvorsteher der Zweckverbände die oberste Dienstbehörde,

 

b)

die übrigen Kommunalbeamten die durch die Kommunalverfassung bestimmte Stelle,

 

c)

für die Körperschaftsbeamten die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

4Die oberste Dienstbehörde kann Befugnisse des Dienstvorgesetzten auch in Teilen auf andere Behörden übertragen.

 

(3) 1Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen darf. 2Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der Aufbauorganisation der Behörde.

 

(4) Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist gesetzlich nicht geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die zuständige oberste Aufsichtsbehörde, ist eine solche ebenfalls nicht vorhanden, das Innenministerium, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt.

[1] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

§§ 4 - 11 Abschnitt 2 Beamtenverhältnis

§ 4 Vorbereitungsdienst (§ 4 BeamtStG)

 

(1) Soweit ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, soll dieser im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet werden.

 

(2) 1Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann durch Rechtsverordnung der nach § 26 zuständigen Behörde bestimmt werden, dass anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses (Praktikantenverhältnis) abgeleistet werden kann. 2Auf diese Praktikanten sind mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes die für Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. 3In den Vorbereitungsdienst darf nicht aufgenommen werden, wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. 4Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben.

§ 5 Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG)

 

(1) 1Die Fälle der Ernennung von Ehrenbeamten sind gesetzlich zu bestimmen. 2Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

 

1.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Ehrenbeamte verabschiedet werden; bei nach der Kommunalverfassung gewählten Ehrenbeamten bedarf deren Verabschiedung ihrer Zustimmung. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch

 

a)

a) durch Zeitablauf, wenn es f...

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