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Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz / Art. 8 - 13 Zweiter Teil Förderung

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Art. 8 Fördergrundsätze

Bei der Förderung sind insbesondere zu berücksichtigen

 

1.

die regionalen und örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse,

 

2.

die besonderen Anforderungen des zu versorgenden Personenkreises, insbesondere die Anforderungen des barrierefreien Bauens für Personen, die infolge von Alter, Behinderung oder Krankheit dauerhaft oder vorübergehend in ihrer Mobilität eingeschränkt sind,

 

3.

die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie ausgewogener Siedlungsstrukturen,

 

4.

der sparsame Umgang mit Grund und Boden, die ökologischen Anforderungen an den Bau von Wohnraum und die Anforderungen Kosten sparenden und Ressourcen schonenden Bauens,

 

5.

Maßnahmen, die im Zusammenhang mit städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen stehen,

 

6.

der Beitrag des genossenschaftlichen Wohnens zur Erreichung der Ziele der Wohnraumförderung,

 

7.

die Vermeidung nicht gerechtfertigter Wohnkostenentlastungen,

 

8.

besondere Ansätze zur Weiterentwicklung nachhaltiger Wohnraumversorgung.

Art. 9 Berücksichtigung kommunaler Belange

1Bei der Förderung sollen die wohnungswirtschaftlichen Belange der Gemeinden berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere, wenn sich eine Gemeinde an der Förderung beteiligt. 2Die zuständige Stelle kann bei der Förderung ein von einer Gemeinde beschlossenes Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung zugrunde legen. 3Sätze 1 und 2 gelten auch für Gemeindeverbände.

Art. 10 Gegenstände und Empfänger der Förderung

 

(1) Gegenstände der Förderung sind der Wohnungsbau, der Erwerb von Wohnraum, die Modernisierung sowie die Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum.

 

(2) 1Empfänger ist bei der Förderung

 

1.

des Wohnungsbaus und der Modernisierung der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher,

 

2.

des Erwerbs von Wohnraum der Erwerber,

 

3.

der Einräumung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem Wohnraum der ...

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