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Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz / Art. 16 Sicherung der Zweckbestimmung

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(1) 1Mietwohnraum darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur zur Vermietung genutzt werden. 2Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung

 

1.

zur Selbstnutzung in entsprechender Anwendung des Art. 14 Abs. 3,

 

2.

zum Leerstehenlassen, wenn und solange eine Vermietung nicht möglich ist und dem Förderzweck nicht auf andere Weise entsprochen werden kann; einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Wohnraum weniger als drei Monate leer steht,

 

3.

nach Ermessen, wenn Wohnraum aus überwiegendem öffentlichen oder privaten berechtigten Interesse anderen als Wohnzwecken zugeführt oder entsprechend baulich geändert werden soll; die zuständige Stelle kann einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.

 

(1a) 1Hat die Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. 2Das Verfahren nach Abs. 1 Satz 2 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

 

(2) 1Der Verfügungsberechtigte hat der zuständigen Stelle die Bezugsfertigkeit oder das Freiwerden unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt mitzuteilen. 2Wird Wohnraum an einen nicht berechtigten Wohnungssuchenden vermietet, hat der Vermieter auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu beenden; die zuständige Stelle kann von dem Mieter die Räumung der Wohnung verlangen, sofern das Mietverhältnis nicht alsbald beendet werden kann.

 

(3) Der Förderempfänger hat sich der sofortigen Vollstreckung aus einer vertraglichen Förderentscheidung zu unterwerfen.

 

(4) Soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung des Wohnraums und der sonstigen Bestimmungen der Förderentscheidung erforderlich ist, sind der Verfügungs...

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