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Bayerisches Waldgesetz / Art. 47 - 52 Sechster Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

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Art. 47 Nationalparke und Naturschutzgebiete

1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Nationalparke Anwendung, soweit die Nationalparkverordnungen nicht entgegenstehen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Naturschutzgebiete.

Art. 48 Belange der Landesverteidigung

1Auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend für Zwecke der Landesverteidigung bestimmt sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als dadurch ihre bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird. 2Anzuhörende Stelle im Sinn von § 45 Abs. 2 Satz 1 BWaldG sind die unteren Forstbehörden.

Art. 49 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf durch dieses Gesetz aufgehobene oder geänderte Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

Art. 50 bis 51 (weggefallen)

Art. 52 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.[1]

[1] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22. Oktober 1974 (GVBl S. 551). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen. Die aus dem Forststrafgesetz (FoStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1970 (GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Art. 44 Abs. 1 BayWaldG vom 22. Oktober 1974 (GVBl S. 551), übernommenen Vorschriften traten am 1. Januar 1966 in Kraft, soweit sich auf Grund der ergangenen Änderungen kein späterer Zeitpunkt ergibt. Art 35 Abs. 2 Satz 2 BayWaldG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1982 (GVBl S. 824) trat in seiner ursprünglichen Fassung (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 FoStG vom 9. Juli 1965 [GVBl. S. 117]) am 1. Mai 1965 in Kraft.

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