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Bayerisches Naturschutzgesetz / Art. 50 Bayerischer Naturschutzfonds

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(1) Unter dem Namen "Bayerischer Naturschutzfonds" besteht seit dem 1. September 1982 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.

 

(2) 1Die Stiftung fördert die Bestrebungen für die Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen und trägt zur Aufbringung der benötigten Mittel bei. 2Sie hat insbesondere nachstehende Aufgaben:

 

1.

Förderung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft,

 

2.

Förderung von Maßnahmen zum Aufbau eines landesweiten Biotopverbundsystems einschließlich der erforderlichen Vorbereitung und Abwicklung,

 

3.

Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen der Umsetzung der gemeindlichen Landschaftsplanung,

 

4.

Förderung der Pacht, des Erwerbs und der sonstigen zivilrechtlichen Sicherung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Gebietskörperschaften und Organisationen, die sich satzungsgemäß überwiegend der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege widmen,

 

5.

Pacht, Erwerb und sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

 

6.

Verwendung der Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG,

 

7.

Mitwirkung bei der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen und deren Bevorratung.

3Die Stiftung soll sich vorrangig bestehender Einrichtungen, Stellen oder Behörden bedienen. 4Aufgaben des Freistaates Bayern, der Bezirke, der Landkreise und der Gemeinden werden durch die Stiftung nicht berührt.

 

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

 

1.

dem Ertrag des Stiftungsvermögens,

 

2.

Zuwendungen,

 

3.

Erträgnissen von Ausspielungen, Ausstellungen, Veranstaltungen und Sammlungen,

 

4.

Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG,

 

5.

Aufwendungsersatz für Le...

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