Art. 43 Behörden
(1) Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist grundsätzlich Aufgabe des Staates.
(2) Behörden für den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Naturschutzbehörden) sind
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das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, |
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die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden, |
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die Kreisverwaltungsbehörden als untere Naturschutzbehörden. |
(3) Die unteren und höheren Naturschutzbehörden werden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet, die von nebenamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unterstützt werden können.
Art. 44 Zuständigkeiten; Ersetzung
(1) 1Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Behörden zu bestimmen, die zum Vollzug von Vorschriften der Europäischen Union oder des Bundes im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuständig sind. 2Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird.
(2) 1Der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes sowie der Vollzug der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den unteren Naturschutzbehörden. 2Abweichend von Satz 1 sind zuständig für den Vollzug
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des Art. 11a die Immissionsschutzbehörden, |
(3) Zuständig für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 BNatSchG s...