(abweichend von § 5 BNatSchG)
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) 1Die Land- und Fischereiwirtschaft hat im Rahmen der guten fachlichen Praxis die Anforderungen der für sie geltenden Vorschriften, des § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), der sonstigen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes zu beachten. 2Die Forstwirtschaft hat die Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern und die sonstigen für sie geltenden Regelungen zu beachten, wobei im Staatswald das vorrangige Ziel zu verfolgen ist, die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder zu erreichen. 3Dabei sollen die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen der Wälder erhalten bleiben.
(3) 1Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten soll Grünland erhalten bleiben. 2Dazu sollen vorrangig vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme genutzt werden. 3§ 17 Abs. 8 BNatSchG gilt entsprechend.
(4) 1Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist es verboten
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Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen umzuwandeln; davon unberührt bleibt die Umwandlung von Dauergrünland oder Dauergrünlandbrachen, die ab dem 1. Januar 2021 im Sinn des § 6 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes neu entstanden sind, |
| 2. |
den Grundwasserstand in Nass- und Feuchtgrünland sowie -brachen und auf Moor- und Anmoorstandorten abzusenken, davon unberührt bleiben bestehende Absenkungs- und Drainagemaßnahmen, |
| 3. |
Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Lesesteinhaufen, Natursteinmauern, natürliche Totholzansammlungen, Feldraine und... |