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Bayerisches Naturschutzgesetz / Art. 10 Pisten

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(1) 1Das erstmalige dauerhafte Herrichten eines durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens mit Ski, Skibobs oder Rodeln (Skipiste) oder mit anderen Sportgeräten und seine wesentliche Änderung oder Erweiterung bedürfen der Erlaubnis. 2Die Erlaubnispflicht für Skipisten gilt für Skipisten von mehr als 10 ha, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder in Europäischen Vogelschutzgebieten, in Nationalparken, Naturschutzgebieten oder Biotopen im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG von mehr als 5 ha Fläche oder wenn die Skipiste ganz oder zu wesentlichen Teilen in einer Höhe von über 1 800 m üNN verwirklicht werden soll; bezüglich der Änderung oder Erweiterung einer Skipiste gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. [1] [Bis 31.07.2025: Die Erlaubnispflicht für Skipisten tritt ab den in Abs. 2 genannten Schwellenwerten ein. ] 3In der Erlaubnis ist über die Zulässigkeit von zugehörigen Einrichtungen mit zu entscheiden. 4Die Entscheidung über die Erlaubnis ersetzt die Entscheidung über eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung; die Entscheidung wird im Einvernehmen mit der für die andere Gestattung zuständigen Behörde getroffen. 5Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine Belange des Allgemeinwohls entgegenstehen und die Anforderungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind; ersetzt die Erlaubnis eine andere behördliche Gestattung, darf sie unbeschadet des Halbsatzes 1 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den in dem anderen behördlichen Gestattungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. 6Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen sowie befristet werden.

 

(2) 1Betrifft das Vorhaben eine Skipiste von mehr als 20 ha[2] [Bis 31.07.2025: 10 ha], in Gebiete...

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