Art. 5 Inanspruchnahme von Organisationen
(1) 1Die zuständige Behörde kann die Feuerwehren und die freiwilligen Hilfsorganisationen im Sinne des Art. 2 Abs. 13 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) verpflichten
1. |
ihr Namen, Alter, Kontaktdaten sowie den jeweiligen Ausbildungsstand ihrer Mitglieder zu übermitteln, die über medizinische oder pflegerische Kenntnisse verfügen, die nach Maßgabe der zuständigen Behörde zur Bewältigung des Gesundheitsnotstands benötigt werden, und |
2. |
nach Maßgabe der zuständigen Behörde die erforderliche Hilfe bei der Bewältigung des Gesundheitsnotstands zu leisten. |
2Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) gelten entsprechend. 3Die besondere Stellung der Angehörigen des Bayerischen Roten Kreuzes und der anderen freiwilligen Hilfsgesellschaften im Sinne des I. Genfer Abkommens bleibt unberührt.
(2) Die zuständige Behörde kann die Bayerische Landesärztekammer und die Bayerische Landeszahnärztekammer verpflichten, ihr kostenfrei Namen, Alter, ärztliche Fachrichtung und Kontaktdaten ihrer aktiven oder bereits im Ruhestand befindlichen Mitglieder zu übermitteln, die nach Maßgabe der zuständigen Behörde geeignet sind, einen für die Bewältigung des Gesundheitsnotstands zusätzlich erforderlichen ärztlichen Personalbedarf zu decken.
Art. 6 Inanspruchnahme Dritter
(1) 1Soweit dies zur Bewältigung des Gesundheitsnotstands erforderlich ist, gilt Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayKSG mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde auch eine Zuweisung an Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung zur Erbringung von ausbildungstypischen Dienst-, Sach- und Werkleistungen anordnen kann. 2Eine Inanspruchnahme ist unzulässig, soweit die betroffene Person hierdurch in ihrer Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit unverhältnismäßig gefährdet wird. 3Die zuständige Behörde tritt an die Stelle der Katastrophenschutzbehörde.
(2) Art. 33a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 BayRDG sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 3 und 4, Art. 10 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Erstattungsansprüche im Falle einer Inanspruchnahme
1. |
von derjenigen Einrichtung, der die Person zugewiesen wurde, |
2. |
im Übrigen von der zuständigen Behörde zu tragen sind. |