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Baustellensicherheits-Richtlinie (92/57/EWG) / Teil A Allgemeine Mindestvorschriften für Arbeitsstätten auf Baustellen

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1.

Standsicherheit und Festigkeit

 

1.1

Materialien, Ausrüstungen und ganz allgemein alle Elemente, die durch Ortsveränderung die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, müssen auf eine geeignete und sichere Art und Weise stabilisiert werden.

 

1.2

Der Zugang zu Flächen aus Werkstoffen, die keine ausreichende Festigkeit bieten, ist nur zulässig, wenn Ausrüstungen oder geeignete Vorrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die eine sichere Ausführung der Arbeit ermöglichen.

 

2.

Energieverteilungsanlagen

 

2.1

Die Anlagen müssen so konzipiert, installiert und eingesetzt werden, daß von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und daß die Personen in angemessener Weise vor den Gefahren eines Stromschlags durch direkten oder indirekten Kontakt geschützt sind.

 

2.2

Bei Konzeption, Installation und Auswahl von Material und Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die äußeren Einwirkungsbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die Zugang zu Teilen der Anlage haben.

 

3.

Fluchtwege und Notausgänge

 

3.1

Fluchtwege und Notausgänge müssen frei von Hindernissen bleiben und auf möglichst kurzem Weg in einen sicheren Bereich führen.

 

3.2

Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Arbeitnehmern schnell und in größter Sicherheit verlassen werden können.

 

3.3

Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Ausgänge richten sich nach Nutzung, Einrichtung und Abmessungen der Baustelle und der Räume sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen.

 

3.4

Fluchtwege und Notausgänge als solche sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung muß ausreichend dauerhaft und an geeigneten Stellen angebracht sein.

 

3.5

Fluchtwege und Notausgänge sowie die dorthin führenden Durchgänge und Türen dürfen nicht durch Gegenstände versperrt werden, so daß sie jederzeit ungehindert benutzt werden können.

 

3.6

Notausgänge und Fluchtwege, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, müssen für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.

 

4.

Brandmeldung und -bekämpfung

 

4.1

Je nach Merkmalen der Baustelle und nach Abmessungen und Nutzung der Räume, vorhandenen Einrichtungen, physikalischen und chemischen Eigenschaften der vorhandenen Substanzen oder Materialien sowie der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen müssen eine ausreichende Anzahl von geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und, soweit erforderlich, Brandmelde- und Alarmanlagen vorgesehen werden.

 

4.2

Diese Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde- und Alarmanlagen müssen regelmäßig überprüft und instandgehalten werden.

In regelmäßigen Abständen sind geeignete Versuche und Übungen durchzuführen.

 

4.3

Nichtselbständige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen und zu handhaben sein.

Sie sind gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 77/576/EWG zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung muß ausreichend dauerhaft und an geeigneten Stellen angebracht sein.

 

5.

Lüftung

Unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer ist dafür zu sorgen, daß ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist.

Wird eine Lüftungsanlage benutzt, so muß sie in betriebsbereitem Zustand gehalten werden, und die Arbeitnehmer dürfen keinem gesundheitsschädigenden Luftzug ausgesetzt sein.

Ein Kontrollsystem muß jede Störung anzeigen, falls dies für die Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist.

 

6.

Arbeit unter besonderen Gefahren

 

6.1

Die Arbeitnehmer dürfen keinem schädigenden Geräuschpegel und keiner äußeren Schadeinwirkung (z. B. Gase, Dämpfe, Stäube) ausgesetzt werden.

 

6.2

Wenn Arbeitnehmer einen Bereich betreten müssen, in dem die Luft einen giftigen oder schädlichen Stoff bzw. unzureichend Sauerstoff enthält oder entzündbar sein kann, ist die Luft in diesem Bereich zu überwachen und sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um jeglicher Gefahr vorzubeugen.

 

6.3

Ein Arbeitnehmer darf auf keinen Fall allein in einem Bereich arbeiten, in dem hinsichtlich der Luft erhöhte Gefahr besteht.

Er muß zumindest ständig von außen überwacht werden, und es sind alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen.

 

7.

Temperatur

Während der Arbeitszeit muß unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsmethoden und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer eine Temperatur herrschen, die für den menschlichen Organismus angemessen ist.

 

8.

Natürliche und künstliche Beleuchtung der Arbeitsplätze, der Räume und der Verkehrswege auf der Baustelle

 

8.1

Arbeitsplätze, Räume und Verkehrswege müssen soweit wie möglich über genügend Tageslicht verfügen und nachts sowie bei schlechtem Tageslicht auf geeignete und ausreichende Weise künstlich beleuchtet werden; gegebenenfalls sind stoßsichere tragbare Lichtquellen zu benutzen.

Durch die für die künstliche Beleuchtung verwendete Farbe ...

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