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Bauprodukte- und Bauartenverordnung Mecklenburg-Vorpomme ... / § 3 Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (§ 17 Abs. 6 und § 21 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern)

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1Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern überwacht werden:

 

1.

der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als acht Metern über Gelände,

 

2.

das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,

 

3.

die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

 

4.

der Einbau von Verpressankern,

 

5.

das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle und

 

6.

das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über fünfzig Quadratmeter.

2Die Überwachung erfolgt nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

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