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Bauordnung Thüringen [bis 18.07.2024] / § 86 Ordnungswidrigkeiten

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

einer nach § 87 Abs. 1 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 88 Abs. 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

 

2.

einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergangen ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldbestimmung verweist,

 

3.

ohne die erforderliche Genehmigung (§§ 62 und 63), Teilbaugenehmigung (§ 73) oder Zulassung der Abweichung (§ 66) oder abweichend davon oder abweichend von den nach § 61 eingereichten Vorlagen bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 60 Abs. 3 Satz 2, 3 und 5 beseitigt,

 

4.

Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 75 Abs. 2 Satz 1) in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 75 Abs. 7) in Gebrauch nimmt,

 

5.

entgegen den Bestimmungen des § 61 Abs. 3 oder des § 71 Abs. 6 Bauarbeiten beginnt, entgegen den Bestimmungen des § 81 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 Beginn und Beendigung bestimmter Arbeiten nicht anzeigt oder Arbeiten fortsetzt oder entgegen den Bestimmungen des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 bauliche Anlagen benutzt,

 

6.

die nach § 71 Abs. 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,

 

7.

als Bauherr oder Unternehmer entgegen § 11 Abs. 4 Vorkehrungen zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Landschaftsbestandteilen nicht trifft,

 

8.

Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 3 vorliegen,

 

9.

Bauprodukte entgegen § 21 Abs. 3 ohne das Ü-Zeichen verwendet,

 

10.

Bauarten entgegen § 16 a ohne Bauartgenehmi...

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