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Bauordnung Thüringen [bis 18.07.2024] / § 84 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

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(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach

 

1.

Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 16 c,

 

2.

dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179, 2012 I S. 131), soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449 -2450-) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,

 

3.

der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und

 

4.

dem Bauproduktengesetz

jeweils in der geltenden Fassung wahr. 2Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik.

 

(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die sich aus den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Befugnisse zu.

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