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Bauordnung Thüringen [bis 18.07.2024] / §§ 80 - 81 Fünfter Abschnitt Bauüberwachung

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§ 80 Bauüberwachung

 

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.

 

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieur überwachen die Bauausführung bei baulichen Anlagen hinsichtlich des von ihnen geprüften

 

1.

Standsicherheitsnachweises nach § 65 Abs. 3 Satz 1 und

 

2.

Brandschutznachweises nach § 65 Abs. 3 Satz 2

nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 2. 2Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 3 ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten im Sinne des § 65 Abs. 2 Satz 3 zu bestätigen.

 

(3) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.

 

(4) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Zutritt zur Baustelle und Betriebsstätte sowie Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

 

(5) Die Kosten für die Überwachung nach Absatz 1, für die Probeentnahmen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 trägt der Bauherr.

 

(6) Die Bauaufsichtsbehörde und der Prüfingenieur sollen, soweit sie im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlangen, diese der für die Mark...

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