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Bauordnung Thüringen [bis 18.07.2024] / § 64 Bauvorlageberechtigung

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(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für

 

1.

Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und

 

2.

geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

 

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

 

1.

die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf,

 

2.

in die von der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch in Thüringen,

 

3.

die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder

 

4.

einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nachweist, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

 

(3) 1In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Thüringen einzutragen, wer

 

1.

einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; 2007 L 271 S. 18; 2008 L 93 S. 28; 2009 L 33 S. 49; 2014 L 305 S. 115; 2015 L 177 S. 60; L 268 S. 35; 2016 L 95 S. 20 - in der jeweils geltenden Fassung) oder des Bauingenieurwesens nachweist und

 

2.

danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gew...

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