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Bauordnung Thüringen [bis 18.07.2024] / § 32 Dächer

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(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

 

(2) 1Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude

 

1.

einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,

 

2.

von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,

 

3.

von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,

 

4.

von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m

einhalten. 2Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen

 

1.

der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,

 

2.

der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m und

 

3.

der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

 

1.

Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt,

 

2.

lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig,

 

3.

Dachflächenfenster, Oberlichte und Lichtkuppeln von Wohngebäuden,

 

4.

Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen und

 

5.

Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.

 

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind

 

1.

lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und

 

2.

begrünte Bedachungen

zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Br...

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