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Bauordnung Thüringen / § 96 Technische Baubestimmungen

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(1) 1Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. 2Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. 3Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 2 und § 73 Abs. 1 bleiben unberührt.

 

(2) Die Konkretisierungen nach Absatz 1 Satz 1 können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf

 

1.

bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,

 

2.

die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,

 

3.

die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere:

 

a)

Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,

 

b)

Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,

 

c)

Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,

 

d)

zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,

 

e)

die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke und,

 

f)

die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,

 

4.

die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 17 Abs. 3 oder nach § 22 Abs. 1 bedürfen,

 

5.

Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 25 und

 

6.

die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.

 

(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthaltenden Grundanforderungen gegliedert sein.

 

(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 20 Abs. 3 genannte Liste.

 

(5) 1Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 bekannt. 2Die nach Satz 1 bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen sind mit Bekanntmachung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde als Verwaltungsvorschrift im Thüringer Staatsanzeiger verbindlich. 3Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle der Technischen Baubestimmungen verwiesen werden.

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