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Bauordnung Thüringen / § 95 Rechtsverordnungen

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(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Satz 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen nach den §§ 4 bis 51,

 

2.

Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung nach § 45,

 

3.

Anforderungen an Garagen und Stellplätze sowie Gebäude und Räume für Abstellplätze für Fahrräder nach § 2 Abs. 7 und § 52,

 

4.

besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen nach § 54 für die Errichtung, Änderung, Unterhaltung, den Betrieb und die Nutzung ergeben, sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

 

5.

Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen und

 

6.

die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen,

zu regeln.

 

(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über

 

1.

Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfämter und

 

2.

Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrschaft oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen,

zu bestimmen. 2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind, soweit erforderlich,

 

1.

die Fachbereiche und die Fachrichtungen, in denen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige tätig werden,

 

2.

die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,

 

3.

das Erlöschen, die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung, einschließlich der Festlegung einer Altersgrenze,

 

4.

die Aufgabenerledigung und

 

5.

die Vergütung

zu regeln. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Anerkennung oder Teile des Anerkennungsverfahrens auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung eine oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.

 

(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Rechtsverordnung

 

1.

Form, Umfang, Inhalt und die Zahl der erforderlichen Unterlagen, einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 64,

 

2.

die erforderlichen Anträge und Anzeigen sowie Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, einschließlich deren Formerfordernissen, auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben und

 

3.

das Verfahren im Einzelnen, insbesondere den in § 72 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 genannten Kriterienkatalog, zu regeln.

2Sie kann dabei

 

1.

die Art der Übermittlung,

 

2.

für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen und

 

3.

den Gebrauch der von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Formulare

vorschreiben.

 

(4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

 

1.

die Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 17 Abs. 4 sowie die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall nach § 23 Satz 2

 

a)

auf andere Behörden und

 

b)

für Bauprodukte, die in Baudenkmälern nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden sollen, allgemein oder für bestimmte Bauprodukte auf die untere Bauaufsichtsbehörde

zu übertragen,

 

2.

die Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen nach § 27 auf andere Behörden zu übertragen,

 

3.

besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen nach § 17 Abs. 6 und § 28 Abs. 1, insbesondere auch Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen zu stellen,

 

4.

das Ü-Zeichen nach § 24 Abs. 3 festzulegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben zu verlangen und

 

5.

das Anerkennungsverfahren nach § 27, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihre Rücknahme, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen, sowie eine ausreichende berufliche Haftpflichtversicherung zu fordern.

2Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung eine oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.

 

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass für bestimmt...

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