§ 55 Grundsatz
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrschaft und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
§ 56 Bauherrschaft
(1) 1Die Bauherrin oder der Bauherr (Bauherrschaft) hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 57 bis 59 zu bestellen, soweit sie nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften geeignet ist. 2Der Bauherrschaft obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. 3Sie hat die zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. 4Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. 5Die Bauherrschaft hat vor Baubeginn den Namen der bauleitenden Person und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen. 6Wechselt die Bauherrschaft, hat die neue Bauherrschaft dies der unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich in Textform mitzuteilen.
(2) 1Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrschaft auf, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber eine sie vertretende Person bestellt wird, die die der Bauherrschaft nach Absatz 1 obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. 2Im Übrigen findet § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 VwVfG mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Erklärung in Textform ausreichend ist.
§ 57 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
(1) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. 2Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs verantwortlich. 3Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung erforderlichen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) 1Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner heranzuziehen. 2Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. 3Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§ 58 Unternehmen
(1) 1Jedes Unternehmen ist für die mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. 2Es hat die zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. 3Bei Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten.
(2) Jedes Unternehmen hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Arbeiten, bei denen die Sicherheit der Anlage in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmens oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass es für diese Arbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.
§ 59 Bauleitung
(1) 1Die bauleitende Person (Bauleitung) hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. 2Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten. 3Die Verantwortlichkeit der Unternehmen bleibt unberührt.
(2) 1Die die Bauleitung übernehmenden Personen müssen über die für ihre Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. 2Verfügen sie auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleitungen heranzuziehen. 3Diese treten insoweit an die Stelle der bauleitenden Person. 4Die Bauleitung hat die Tätigkeit der Fachbauleitungen und ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen.