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Bauordnung Thüringen / §§ 18 - 28 Dritter Abschnitt Bauprodukte

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§ 18 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

 

(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen, die in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften gestellt werden, erfüllen und gebrauchstauglich sind.

 

(2) Bauprodukte, die in Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau nach § 3 Satz 1 gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

§ 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

1Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2Die §§ 20 bis 28 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.

§ 20 Verwendbarkeitsnachweise

 

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis nach den §§ 21 bis 23 ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

 

1.

es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

 

2.

das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 wesentlich abweicht oder

 

3.

dies in einer Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 5 vorgesehen ist.

 

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, das

 

1.

von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder

 

2.

für die Erfüllung der Anforderungen, die in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften gestellt werden, nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

 

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 96 enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

§ 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

 

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist.

 

(2) 1Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. 2Soweit erforderlich, sind Probestücke von der antragstellenden Person zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. 3§ 75 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.

 

(4) 1Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist widerruflich und für eine bestimmte Frist zu erteilen, die in der Regel fünf Jahre beträgt. 2Die Frist kann auf Antrag in Textform in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

 

(5) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist unbeschadet der privaten Rechte Dritter zu erteilen.

 

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.

 

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch in Thüringen.

§ 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

 

(1) 1Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Dies ist mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 96 Abs. 5 bekannt zu machen.

 

(2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauprodukte ist von einer Prüfstelle nach § 27 Satz 1 Nr. 3 zu erteilen, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist. 2§ 21 Abs. 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend. 3Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 27 Satz 1 Nr. 1 und § 95 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBI. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 23 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

1Auf Antrag dürfen mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 nachgewiesen ist. 2Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

§ 24 Übereinstimmungsbestätigung

 

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 96 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereins...

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