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Bauordnung Sachsen-Anhalt

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§§ 1 - 3 Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Anforderungen gestellt werden.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,

 

2.

Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,

 

3.

Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen, mit Ausnahme von Gebäuden,

 

4.

Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen,

 

5.

Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

 

6.

Krane, mit Ausnahme von Kranbahnträgern und deren Unterstützungen, [Bis 23.01.2026: sowie] [1]

 

7.

Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, sowie[2] [Bis 23.01.2026: .]

 

8.

[3]Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben,

Ab 20.01.2027:

9.

Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29. 6. 2023, S. 1; L 169 vom 4. 7. 2023, S. 35; L, 2025/90297, 1. 4. 2025), geändert durch Verordnung (EU) 2024/2748 (ABl. L, 2024/2748, 8. 11. 2024; 2025/90332, 22. 4. 2025), durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CEZeichen nachgewiesen ist.

 

9.

[4]Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtl...

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