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Bauordnung Sachsen-Anhalt / § 87 Übergangsvorschriften

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(1) 1Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist ab dem 15. Oktober 2016 nicht mehr zulässig. 2Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen ab dem 15. Oktober 2016 seine Gültigkeit.

 

(2) 1Solange§ 20 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse als Vollgeschosse, wenn deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. 2Zwischendecken oder Zwischenböden, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt. 3In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für Aufenthaltsräume in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse.

 

(3) Für Städte und Gemeinden, denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Investitionserleichterungsgesetzes nach § 63 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung Sachsen-Anhalt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise übertragen sind, ist § 63 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung Sachsen-Anhalt in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(4) Bis zum Ablauf des 14. Oktober 2016 für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung nach § 16a Abs. 2 fort.

 

(5) 1Bestehende Anerkennungen von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen b...

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  (1) § 73 Absatz 2 ist auf alle Baugenehmigungen und Vorbescheide anwendbar, deren Geltungsdauer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen war.  (2) 1Solange § 20 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses ...

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