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Bauordnung Sachsen / § 72 Baugenehmigung, Baubeginn

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(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

 

(2) 1Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. 2Sie ist nur insoweit zu begründen, als Abweichungen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen werden und der Nachbar nicht nach § 70 Absatz 2 zugestimmt hat.

 

(3) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden.

 

(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

 

(5) 1Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids, einer Zustimmung, einer Abweichung, einer Ausnahme oder einer Befreiung zu unterrichten. 2Eine Ausfertigung des Bescheids ist beizufügen.

 

(6) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn

 

1.

die Baugenehmigung dem Bauherrn zugegangen ist und

 

2.

die bautechnischen Nachweise nach § 66 sowie

 

3.

die Baubeginnsanzeige

der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

 

(7) 1Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. 2Baugenehmigungen und Bauvorlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

 

(8) Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).

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