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Bauordnung Saarland / § 86 Verordnungsermächtigungen

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(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 1 und § 17b Abs. 1[1] [Bis 09.04.2020: § 3 Abs. 1 und 2] bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

 

1.

die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 17, 27 bis 46,

 

2.

Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 41),

 

3.

[2]Anforderungen an Stellplätze und Garagen (§ 2 Abs. 9),

Bis 09.04.2020:

3.

Anforderungen an Garagen (§ 47),

 

4.

besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb oder Benutzung ergeben (§§ 50 und 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

 

5.

Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,

 

6.

die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten, einschließlich des Nachweises der Befähigung.

 

(2)[3] 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

 

1.

Form, Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 4 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 63,

 

2.

die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen, Bestätigungen Erklärungen und Anordnungen, einschließlich deren Formerfordernissen, auch bei verfahrensfreien Vorhaben,

 

3.

soweit erforderlich, das Verfahren im Einzelnen.

2Sie kann dabei

 

1.

die Art der Übermittlung,

 

2.

für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren,

 

3.

den Gebrauch der von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Formulare vorschreiben.

Bis 17.03.2022:

(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.

Form, [4]Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 4 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 63,

2.

die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen,[5] [Bis 09.04.2020: und] Bestätigungen Erklärungen und Anordnungen, einschließlich deren Formerfordernissen[6], auch bei verfahrensfreien Vorhaben,

3.

soweit erforderlich, das Verfahren im Einzelnen.

2Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

 

(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

 

1.

Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie

 

2.

Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen.

2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich,

 

1.

die Fachbereiche und Fachrichtungen, in denen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständige tätig werden,

 

2.

die Anforderungen an die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen, insbesondere in Bezug auf

 

a)

Ausbildung,

 

b)

Fachkenntnis,

 

c)

Berufserfahrung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht,

 

d)

die Verpflichtung zu laufender Fort- und Weiterbildung,

 

e)

durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen,

 

f)

den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,

 

g)

die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer,

 

3.

das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,

 

4.

die Überwachung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, PrüfstelIen und Prüfsachverständigen,

 

5.

die Festsetzung einer Altersgrenze,

 

6.

das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

 

7.

die Vergütung der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen, die Verpflichtung der Abrechnung über eine Abrechnungsstelle sowie über die Bestimmung der hierfür zuständigen Stelle,

 

8.

die Aufgabenerledigung.

 

(4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für:

 

1.

die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 25)[7] [Vom 04.09.2015 bis 09.04.2020: (§ 26)],

...

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