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Bauordnung Saarland / § 66 Bauvorlageberechtigung

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§ 66 Bauvorlageberechtigung

(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser selbst oder unter ihrer oder seiner Leitung erstellt sein.2Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden.

(2) Bauvorlageberechtigt ist,

1.

wer auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312), in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" zu führen berechtigt ist,

2.

wer in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 28 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist,

3.

wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter niedergelassen ist, nach Maßgabe des § 28a des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,

4.

wer auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,

5.

wer BeBedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts ist und

a)

die Befähigung zum höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen besitzt,

b)

die Berufs...

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