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Bauordnung Saarland / § 47 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder

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(1) 1Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze und Garagen) hergestellt werden. 2Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen. 3Bei Änderungen von Anlagen nach Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken. 4Wird die Zahl der notwendigen Stellplätze oder Garagen durch eine Örtliche Bauvorschrift (§ 85 Abs. 1 Nr. 7) festgelegt, ist diese Zahl maßgeblich. 5Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen gilt nicht für Wohnungen oder Wohnheime, es sei denn, die Gemeinde bestimmt auf Grundlage einer Örtlichen Bauvorschrift nach Satz 4 etwas anderes. 6Für Wohnungen, die uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind, ist je Wohnung ein Stellplatz herzustellen; der Stellplatz muss mindestens 3,5 m breit und 5 m lang sein und ist als Stellplatz für Menschen mit Behinderungen zu kennzeichnen.[1] [Bis 25.04.2025: Die Stellplatzpflicht entfällt bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen.]

 

(2) 1Die notwendigen Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem and...

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