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Bauordnung Saarland / § 46 Wohnungen

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(1) 1Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. 2Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.

 

(2) 1Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben. 2Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

 

(3) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind leicht erreichbare und barrierefrei[1] [Bis 11.04.2024: gut] zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, Kinderspielgeräte und Mobilitätshilfsmittel[2] [Bis 11.04.2024: Rollstühle] sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.

 

(4) 1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. 4Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 2119 zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Anzuwenden ab 12.04.2024.
[2] Geändert durch Gesetz Nr. 2119 zur Änderung der Landesbauordnung und des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes. Anzuwenden ab 12.04.2024.

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