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Bauordnung Niedersachsen [bis 01.11.2012] / Anhang Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

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1.

Gebäude

 

1.1

Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 cbm - im Außenbereich nicht mehr als 20 cbm - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen; Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Einstellplätze genehmigt oder nach § 69a genehmigungsfrei sind,

 

1.2

Gebäude bis 70 qm Grundfläche und 4 m Höhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstätten haben,

 

1.3

Gewächshäuser mit nicht mehr als 30 cbm Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich mit nicht mehr als 15 cbm Brutto-Rauminhalt, jedoch nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

 

1.4

Gewächshäuser bis 4 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen,

 

1.5

Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz,

 

1.6

Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder dem Schülertransport dienen, bis 20 qm Grundfläche,

 

1.7

Schutzhütten, wenn sie jedermann zugänglich sind, keine Aufenthaltsräume haben und von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhalten werden.

2.

Feuerungs- und andere Energieerzeugungsanlagen

 

2.1

Feuerungsanlagen, ausgenommen Schornsteine,

 

2.2

Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden,

 

2.3

Wärmepumpen,

 

2.4

Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen,

 

2.5

Blockheizkraftwerke in Gebäuden.

3.

Leitungen und Anlagen für Lüftung, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Fernmeldewesen

 

3.1

Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und Installationskanäle, die ...

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