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Bauordnung Niedersachsen [bis 01.11.2012] / §§ 95 - 102 Teil XII Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 95 Verordnungen

 

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung Vorschriften zur näheren Bestimmung der allgemeinen Anforderungen nach den §§ 1, 5 bis 23, 30 bis 49 und 53 erlassen.

 

(2) Für bestimmte bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung (§ 51) kann die oberste Bauaufsichtsbehörde durch Verordnung

 

1.

die nach § 51 Abs. 1 zulässigen besonderen Anforderungen allgemein festsetzen,

 

2.

abweichend von den§§ 5 bis 49 und 53 geringere Anforderungen vorschreiben, soweit es infolge der besonderen Art oder Nutzung unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschriften gerechtfertigt ist.

 

(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung

 

1.

die Voraussetzungen festlegen, die Sachkundige, Sachverständige oder amtlich anerkannte Sachverständige, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes herangezogen werden können, zu erfüllen haben. 2Dabei können insbesondere Mindestanforderungen an die Ausbildung, die Fachkenntnisse und die Berufserfahrung gestellt sowie der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit gefordert werden;

 

2.

 

a)

das Anerkennungsverfahren nach § 28c Abs. 1,

 

b)

für amtlich anerkannte Sachverständige

die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern;

 

3.

die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige fliegende Bauten, vorschreiben und entsprechend Nummer 1 Anforderungen an die fachkundigen Personen stellen und hierüber einen Nachweis verlangen.

 

(4) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. ...

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