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Bauordnung Niedersachsen [bis 01.11.2012] / § 63 Bauaufsichtsbehörden

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(1) 1Die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr, die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).[1] [Bis 31.10.2011: § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung.] 2Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Fachministerium.

 

(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde einer Gemeinde übertragen, wenn sie mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat und die Voraussetzungen des § 64 erfüllt. 2Hat eine Gemeinde bis zum 1. August 1977 die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen so bleiben ihr diese Aufgaben übertragen. 3Die Übertragung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 widerrufen werden, wenn die Gemeinde dies beantragt oder die Voraussetzungen des § 64 nicht erfüllt. 4§ 14 Abs. 4 Satz 1 und § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes[2] [Bis 31.10.2011: § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 137 der Niedersächsischen Gemeindeordnung] gelten sinngemäß.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.11.2011.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Landesgesetzen an das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 01.11.2011.

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