§ 63 Bauaufsichtsbehörden
(1) 1Die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr, die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). [Bis 31.10.2011: § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung.] 2Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Fachministerium.
(2) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde einer Gemeinde übertragen, wenn sie mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat und die Voraussetzungen des § 64 erfüllt. 2Hat eine Gemeinde bis zum 1. August 1977 die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahrgenommen so bleiben ihr diese Aufgaben übertragen. 3Die Übertragung kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 widerrufen werden, wenn die Gemeinde dies beantragt oder die Voraussetzungen des § 64 nicht erfüllt. 4§ 14 Abs. 4 Satz 1 und § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes [Bis 31.10.2011: § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 137 der Niedersächsischen Gemeindeordnung] gelten sinngemäß.
§ 64 Besetzung und Ausstattung der Bauaufsichtsbehörden
(1) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Einrichtungen auszustatten.
(2) 1Den Bauaufsichtsbehörden müssen Bedienstete mit der Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst angehören, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben. 2Ausnahmen von Satz 1 kann die oberste Bauaufsichtsbehörde zulassen, wenn anderweitig sichergestellt ist, dass die Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden.
§ 65 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörden haben, soweit erforderlich, darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass bauliche Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen. 2Sie haben in diesem Rahmen auch die Verantwortlichen zu beraten.
(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.
(3) 1Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Sie üben die Fachaufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister hinsichtlich der Aufgaben nach § 40 Abs. 8 aus.
(4) 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Bauaufsichtsbehörden aus. 4Sie kann einzelne Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf andere Behörden des Landes übertragen.
(5) Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzuge ist.
(6) Ist die oberste Bauaufsichtsbehörde mangels örtlicher Zuständigkeit einer unteren Bauaufsichtsbehörde zuständig, so kann sie ihre Zuständigkeit im Einzelfall einvernehmlich auf eine untere Bauaufsichtsbehörde übertragen.
§ 66 Übertragung von Aufgaben der Bauaufsicht auf andere Stellen
(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung
1. |
einzelne Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden, wie Teile der Prüfung von Bauvorlagen, der Bauüberwachung und der Bauabnahmen sowie der Überprüfung von Anlagen nach § 87 auf Personen oder Stellen übertragen, die nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben dem öffentlichen Baurecht entsprechend wahrgenommen werden, |
2. |
bestimmen, dass die Übertragung nach Nummer 1 von den Bauaufsichtsbehörden vorgenommen werden kann, |
3. |
das Anerkennungsverfahren, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch eine Altersgrenze festsetzen, |
4. |
eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern sowie |
5. |
die Fachaufsicht über die Personen oder Stellen nach Nummer 1 regeln. |
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann widerruflich oder befristet die Zuständigkeit für
1. |
die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 28c Abs. 1 und 3), |
2. |
Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten, Ausnahmen und Befreiungen für genehmigungsfreie fliegende Bauten und Gebrauchsabnahmen fliegender Bauten |
auf eine Behörde auch eines anderen Landes oder auf eine andere Stelle oder Person übertragen, die die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben dem öffentlichen Baurecht entsprechend wahrgenommen werden, und die der Aufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.
(3) Die ob...