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Bauordnung Niedersachsen [bis 01.11.2012] / § 28c Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

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(1) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person oder eine Stelle[1] [Bis 19.10.2010: Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft] als

 

1.

Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 25a Abs. 2),

 

2.

Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 28a Abs. 2),

 

3.

Zertifizierungsstelle (§ 28b Abs. 1),

 

4.

Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 28b Abs. 2),

 

5.

Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 24 Abs. 6 oder

 

6.

Prüfstelle für die Überprüfung nach § 24 Abs. 5

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.

 

(2) 1Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in Niedersachsen. 2Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union[2] [Bis 19.10.2010: Gemeinschaften] oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. 3Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worde...

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