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Bauordnung Niedersachsen [bis 01.11.2012] / § 100 Übergangsvorschriften

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(1)[1] 1Für die vor dem 31. Dezember 2002 eingeleiteten Verfahren sind weiterhin die bis zum 30. Dezember 2002 geltenden, durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Baurechts vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBI. S. 796) geänderten Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. 2Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 69a Abs. 4 Satz 5, § 72 Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 3 und 4 sowie § 92 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 3Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 2 Buchst. b und § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Bis 31.10.2009:

(1) Für die vor dem 31. Dezember 2002 eingeleiteten Verfahren sind weiterhin die bis zum 30. Dezember 2002 geltenden, durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Baurechts vom 11. Dezember 2002 (Nds. GVBI. S. 796) geänderten Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

 

(2)[2] Nachweise im Sinne des § 69a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 und des§ 75a Abs. 3 Sätze 1 und 3 dürfen auch von Personen aufgestellt werden, die eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungsverordnung vom 15. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Nds. GVBI. S. 340), haben.

Bis 19.10.2010:

(2) Nachweise im Sinne des § 69a Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und des§ 75a Abs. 3 Sätze 1 und 2 dürfen auch von Personen aufgestellt werden, die eine Bestätigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 der Prüfeinschränkungsverordnung vom 15. Mai 1986 (Nds. GVBl. S. 153), geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1986 (Nds. G...

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