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Bauordnung Hessen / § 73 Abweichungen

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(1)[1] 1Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 vereinbar sind (Schutzzielbetrachtung). 2Dies gilt insbesondere für

 

1.

Vorhaben, die der Weiternutzung rechtmäßig bestehender Gebäude dienen,

 

2.

Vorhaben zur Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien und

 

3.

Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.

3§ 90 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

Bis 13.10.2025:

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 vereinbar sind (Schutzzielbetrachtung). 2§ 90 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

 

(2) 1Die Zulassung von Abweichungen nach Abs. 1 sowie von bauplanungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen ist gesondert [Bis 13.10.2025: schriftlich ] [2]zu beantragen. 2Der Antrag ist zu begründen.

 

(3) 1Abs. 2 gilt auch für baugenehmigungsfreie Anlagen sowie für Abweichungen von Vorschriften, die in bauaufsichtlichen Verfahren nicht geprüft werden. 2§ 65 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 3 bis 7 und § 75 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

 

(4) 1Abweichend von Abs. 1 entscheidet die Gemeinde bei baugenehmigungsfreien Vorhaben (§ 63) über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 91 und über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städt...

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