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Bauordnung Hessen / § 60 Zuständigkeiten, personelle Besetzung

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(1) 1Bauaufsichtsbehörden sind

 

1.

als untere Bauaufsichtsbehörde

 

a)

der Gemeindevorstand in den kreisfreien Städten und Sonderstatus-Städten nach § 4a der Hessischen Gemeindeordnung und in den sonstigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist,

 

b)

der Kreisausschuss in den Landkreisen,

 

2.

als obere Bauaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium,

 

3.

als oberste Bauaufsichtsbehörde das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium.

2Die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. 3Die Aufgaben der Bauaufsicht obliegen, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, den unteren Bauaufsichtsbehörden.

 

(2)[1] 1Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten und angemessen mit geeigneten Fachkräften zu besetzen, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts verfügen; so dass sichergestellt ist, dass die Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden. 2Geeignete Fachkräfte für die Leitungsfunktionen sind insbesondere Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudium oder einem gleichwertigen Hochschulstudium der Fachrichtungen Architektur oder Bauingenieurwesen und einem erfolgreich durchlaufenen Vorbereitungsdienst zum höheren technischen Dienst oder einer mindestens zweieinhalbjährigen hauptberuflichen baufachlichen Tätigkeit.

Bis 13.10.2025:

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben angemessen mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. 2Den Bauaufsichtsbehörden sollen insbesondere Beamtinnen und Beamte angehören, die die Befähigung zum höheren technischen Dienst und die erforderliche...

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