§ 56 Baugenehmigungsverfahren
Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach
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den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes, |
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anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind. |
§ 57 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen, im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs wird abweichend von § 56 auf Antrag des Bauherrn ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Der Bauherr hat mit dem vollständigen Bauantrag die schriftliche Erklärung des Objektplaners vorzulegen, dass für das Vorhaben die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs sowie von Abweichungen nach den §§ 60 und 61 nicht erforderlich ist und das Vorhaben im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Beachtung
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der Festsetzungen des Bebauungsplans, |
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anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind. |
(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vor, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung binnen eines Monats nach Eingang des Bauantrags.
§ 58 Bauanzeigeverfahren
(1) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs wird abweichend von den §§ 56 und 57 auf Wunsch des Bauherrn ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn binnen einer Woche den Tag des Eingangs der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen.
(3) 1Mit der Bauausführung darf nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat. 2Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nach vier Jahren. 3Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 2 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.
(4) 1Die Bauausführung ist zu untersagen, wenn
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die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, |
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die Bauanzeige, die Bauvorlagen oder Nachweise nicht vollständig oder unrichtig sind, |
2Die Untersagung bedarf der Schriftform, muss die Untersagungsgründe im Einzelnen benennen und ist dem Bauherrn innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 zuzustellen. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Im Übrigen gelten § 57 Abs. 2 und die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
§ 59 Vorbescheidsverfahren
(1) 1Vor Einreichung des Bauantrags kann die Bauaufsichtsbehörde einzelne der selbstständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch schriftlichen Vorbescheid beantworten. 2Soweit sich die Fragen auf behördliche Entscheidungen beziehen, die nach § 67 Abs. 1 Satz 2 in eine Baugenehmigung eingeschlossen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde diese Fragen im Benehmen mit den betroffenen Behörden mit Bindungswirkung auch für diese Behörden beantworten.
(2) 1Die zur Beurteilung der Fragen erforderlichen Zeichnungen oder Pläne müssen den Anforderungen an Bauvorlagen entsprechen. 2Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 sind dem Antrag ferner die Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung nach den für die weiteren behördlichen Entscheidungen geltenden Vorschriften erforderlich sind.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 beträgt die Geltungsdauer des Vorbescheides abweichend von § 69 drei Jahre.
§ 60 Zulassung von Abweichungen
(1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen
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dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung entsprechen, |
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unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1, vereinbar sind. |
2Satz 1 gilt entsprechend für die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist.
(2) 1Zu Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 ist das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. 2§ 36 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 61 Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, sonderordnungsbehördliches Erlaubnisverfahren
(1) Bei Vorhaben, die nach § 55 keiner Genehmigung bedürfen, entscheidet die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde über die Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und über die Zulassung von Ausnah...