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Bauordnung Brandenburg / § 87 Örtliche Bauvorschriften

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(1) 1Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über

 

1.

besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie die Notwendigkeit oder das Verbot von Einfriedungen und das Verbot von Schottergärten,

 

2.

besondere Anforderungen an die Art, die Größe, die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort von Werbeanlagen,

 

3.

den Ausschluss von Werbeanlagen an bestimmten baulichen Anlagen,

 

4.

eine besondere Erlaubnispflicht für Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, soweit für diese Werbeanlagen besondere Anforderungen nach Nummer 2 bestehen,

 

5.

die Begrünung baulicher Anlagen.

2Die Gemeinde kann die örtlichen Bauvorschriften nach Satz 1 Nummer 1 und 2 erlassen, soweit dies zur Verwirklichung baugestalterischer und städtebaulicher Absichten oder zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Baudenkmälern und Naturdenkmälern erforderlich ist.

 

(2) 1Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften andere als die nach § 6 Absatz 5 vorgeschriebenen Abstandsflächen festsetzen. 2Die Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen und die Höhe der baulichen Anlagen müssen so bestimmt sein, dass die nach § 6 zu berücksichtigenden nachbarlichen Belange abgewogen werden können. 3Eine geringere Tiefe der Abstandsflächen darf insbesondere zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart und zur städtebaulichen Gestaltung eines bestimmten Ortsteiles festgesetzt werden.

 

(3) 1Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften über Kinderspielplätze erlassen. 2Sie kann dabei

 

1.

die Größe, Art und Ausstattung der Kinderspielplätze nach Art und Maß der Nutzung festsetzen,

 

2.

die Anforderungen für den Zugang und die sicher...

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