Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Bauordnung Berlin / § 2 Begriffe

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) 1Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2. 2Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 3Bauliche Anlagen sind auch

 

1.

Aufschüttungen und Abgrabungen,

 

2.

Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,

 

3.

Sport- und Spielflächen,

 

4.

Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,

 

5.

Freizeit- und Vergnügungsparks,

 

6.

Stellplätze für Kraftfahrzeuge, und Abstellplätze für Fahrräder

 

7.

Gerüste,

 

8.

Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

 

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

 

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

 

1.

Gebäudeklasse 1:

 

a)

freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche und

 

b)

freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude.

 

2.

2Gebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche,

 

3.

Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

 

4.

Gebäudeklasse 4:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche,

 

5.

Gebäudeklasse 5:

sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

3Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 4Die Brutto-Grundfläche umfasst die gesamte Fläche der Nutzungseinheit einschließlich der Umfassungswände; bei der Berechnung der Brutto-Grundfläche nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. 5Wird ein Nebengebäude an Gebäude der Gebäudeklasse 1 angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das Nebengebäude nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b verfahrensfrei ist.

 

(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

 

1.

Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

 

2.

bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

 

3.

Gebäude mit mehr als 1 600 m² Brutto-Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, Garagen sowie Räume und Gebäude für Abstellplätze für Fahrräder[1] [Bis 29.12.2023: Wohngebäude und Garagen],

 

4.

Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Brutto-Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben,

 

5.

Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Brutto-Grundfläche von mehr als 400 m² haben,

 

6.

Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,

 

7.

Versammlungsstätten

 

a)

mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

 

b)

im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen,

 

8.

Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen sowie Wettbüros mit jeweils mehr als 150 Quadratmeter Brutto-Grundfläche,

 

9.

Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten

 

a)

einzeln für mehr als acht Personen, oder

 

b)

für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder

 

c)

einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 16 Personen bestimmt sind,

 

10.

Krankenhäuser,

 

11.

Wohnheime,

 

12.

Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,

 

13.

Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

 

14.

Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

 

15.

Camping- und Wochenendplätze,

 

16.

Freizeit- und Vergnügungsparks,

 

17.

Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,

 

18.

Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m,

 

19.

bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

 

20.

Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Zweites Änderungsgesetz zur Landesbauordnung: Gelockerte Bauvorschriften und Begrünungspflicht in NRW
Wärmepumpe Hand Palmen Pflanzen grün
Bild: Pixabay/IntelligentVisualDesing

In Nordrhein-Westfalen (NRW) gilt ab 2024 die neue Landesbauordnung unter anderem mit vereinfachten Vorschriften für Solaranlagen und Wärmepumpen. Die Begrünungspflicht für den Klimaschutz wurde präzisiert und das Schottergarten-Verbot verschärft.


Notfallorganisation: Fluchtwege und Notausgänge nach ASR A2.3
Leuchtkasten mit Schild Notausgang
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Nach ASR A2.3 gilt: Für das sichere Verlassen von Gebäuden im Gefahrfall müssen Fluchtwege, Notausgänge und Notausstiege ständig freigehalten werden. Sie müssen wie auch Türen im Verlauf von Fluchtwegen gekennzeichnet sein. Zudem kann es erforderlich sein, einen Flucht- und Rettungsplan zu erstellen. Mit einer Änderung im November 2024 wurden die Regelungen für dynamische optische Sicherheitsleitsysteme konkretisiert.


Haufe Shop: Energetische Sanierung und Modernisierung von Immobilien
Energetische Sanierung und Modernisierung von Immobilien
Bild: Haufe Shop

Wer sein Haus energetisch saniert, spart Heizkosten, verbessert die Wohnqualität und steigert den Wert seiner Immobilie. Hier erfahren Sie, wie Sie als Eigentümer:in die energetischen Schwachstellen Ihrer Immobilie ermitteln und am besten vorgehen, wenn Sie sie energetisch sanieren möchten.


Bauordnung Berlin
Bauordnung Berlin

§§ 1 - 3 ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich  (1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für sonstige Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren