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Bauordnung Bayern / Art. 73 Bauaufsichtliche Zustimmung

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(1) 1Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung, Anzeige und Bauüberwachung (Art. 57 Abs. 5, Art. 58, 68, 77 und 78), wenn

 

1.

die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes, eines Landes oder eines Bezirks übertragen sind und

 

2.

die Baudienststelle mindestens mit einem Bediensteten, der für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, qualifiziert ist, und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt

ist. 2Solche Bauvorhaben bedürfen der Zustimmung der Regierung (Zustimmungsverfahren). 3Die Zustimmung der Regierung entfällt, wenn

 

1.

die Gemeinde nicht widerspricht,

 

2.

die Nachbarn dem Bauvorhaben zustimmen und

 

3.

keine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 66a Abs. 2 vorgeschrieben ist.

4Keiner Baugenehmigung, Genehmigungsfreistellung oder Zustimmung bedürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden Gebäuden, soweit sie nicht zur Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer der Genehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderung führen.

 

(2) 1Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Regierung einzureichen. 2Die Regierung prüft

 

1.

die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 sowie

 

2.

andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Zustimmung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

3Sie führt eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 66a Abs. 2 durch. 4Die Regierung entscheidet über Abweic...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Antrag auf Zulassung der Berufung. Ablehnung ohne Prüfung der Zulassungsgründe. Richtigkeit des angefochtenen Urteils aus anderen Gründen. Klagebefugnis des Wohnungseigentümers bei. – Verletzung des Gemeinschaftseigentums. – ...

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